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Brandschutz - Die Gargenverordnung für Rheinland Pfalz ist anzuwenden

Rheinland-Pfalz hat in seiner Garagenverordnung vom 25. Januar 2012 weitestgehend lockere Vorgaben zum Brandschutz für Mittelgaragen und Großgaragen gemacht. Wenn Sie den Bau einer Fertiggarage oder einer Garage in Rheinland-Pfalz planen, so sind neben Ihren persönlichen Bedürfnissen auch die behördlichen Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz in der Fertiggaragen Planung zu berücksichtigen. In der aktuellen Fassung der Garagenverordnung aus 2012 finden Sie hier alle planungsrelevanten Vorgaben zusammengefasst. Neben Definitionen zum Thema Garage, werden auch Vorgaben zu Größen und Brandschutz gemacht.


Eine Fertiggarage wird in Kleingaragen, Mittelgaragen und Großgaragen unterschieden.

In der Garagenverordnung von Rheinland-Pfalz wird, wie in jedem Bundesland, bei Fertiggaragen in drei Kategorien unterschieden. Fertiggaragen bzw. Garagen mit einer maximalen Fläche bis 100 m² werden als so genannte Kleingaragen bezeichnet. Ist die Nutzfläche zwischen 100 und 1000 m² groß, so handelt es sich um eine Mittelgarage. Alle Garagen, auch Fertiggaragen, mit einer Nutzfäche über 1000 m² sind Großgaragen. In der gültigen Garagenverordnung von Rheinland-Pfalz werden für Mittel- und Großgaragen sehr strenge Vorgaben zum Baustoff und dessen Brandverhalten, sowie der Feuerwiderstandsklasse, gemacht. Bei Kleingaragen tritt jedoch eine Ausnahme in Kraft.


Eine Ausnahme erleichtert die Planung – keine Brandschutzvorgaben für Kleingaragen in Rheinland-Pfalz

In der Garagenverordnung Rheinland-Pflalz werden unter § 6 genaue Vorgaben zum Brandschutz bzw. zum Baustoff für Mittelgaragen und Großgaragen gemacht. In der gültigen Fassung fällt auf, dass hier sogar für offene Mittelgarage und Großgaragen auf jeglichen Brandschutz verzichtet wird, sofern es sich um Garagen mit einem Geschoss handelt. Auf Vorgaben für Kleingaragen, also Fertiggaragen bis 100 qm wird gar nicht eingegangen. In der alten Fassung der Garagenverordnung wird unter §6 Absatz 4.1 noch mit einem Vermerk darauf hingewiesen, dass für Kleingarage als selbstständiges Gebäude kein Brandschutzvorgaben gelten. In der aktuellen Fassung wird die Kleingarage nicht mehr genannt und statt dessen in der Definition nur noch die Mittelgarage und die Großgarage aufgeführt.


Feuerwiderstandsklasse F30 – bei Fertiggaragen mit wenig Aufwand möglich

Wenn Sie Ihre Fertiggarage zweckentfremdet Nutzen möchten, so kann auch eine F30 oder F90 Feuerwiderstandsklasse gefordert werden. Gute Erfahrung haben wir hier mit unserer MULTIBOX Systemgarage gemacht. Die Wandelemente dieser Fertiggarage können Sie mit wenig Aufwand zu einer F30 oder sogar F90 Konstruktion umrüsten. Hierzu ist es lediglich erforderlich den Garagenkorpus mit Feuerschutzplatten, z.B. von Eternit (Eterplan), Fermacell Feuerschutzplatten oder Danogips Feuer- oder Brandplatten einfach bzw. doppelt zu beplanken. Eine Konstruktionszeichnung können Sie bei unseren Kundenberatern bekommen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

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